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Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, Heft 01/2010

BBi 2010, 4 Heft 1 v. 8.1.2010

Türkeireise eines Religionslehrers

Ein Religionslehrer beantragte die Berücksichtigung von Werbungskosten für eine Reise in die Südtürkei, bei der unter anderem auch täglich Vorlesungen über die Apostelgeschichte stattgefunden haben.

Die Kosten von Reisen sind als Werbungskosten nur zu berücksichtigen, wenn die Reisen ausschließlich beruflich veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu ausschließen. Im Falle gemischt veranlasster Aufwendungen besteht ein Aufteilungsverbot, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Nach dem vorgelegten Programm der Türkeireise durfte das Finanzamt zu Recht von einer Reise mit Mischprogramm ausgehen. Insbesondere die Besichtigung der Sinterterrassen von Pamukkale und der Felsengräber im Gebiet der antiken Stadt Kaunos war nicht nur für Religionslehrer, sondern auch für andere Personen von Interesse. Dass eine Reise aus der beruflichen Sicht eines Abgabepflichtigen von ganz besonderem Interesse ist und für seine Berufstätigkeit von Nutzen sein konnte, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst erscheinen zu lassen (VwGH 28.10.2009, 2005/15/0062).

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