In der Oktoberausgabe der BBi wurden die Besonderheiten dieser Rückstellung erläutert. Dazu noch einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
Potentielle Bodenkontaminierung
Die Verunreinigung des Erdreiches durch den Betrieb einer Tankstelle erfordert im Normalfall eine Rückstellung für die drohenden Sanierungskosten. Im konkreten Fall wurde eine Rückstellung gebildet, da ein Treibstofftank mechanische Schäden aufwies. Es wurden keine konkreten Bodenuntersuchungen durchgeführt. Liegt jedoch keine nachweisliche Kontaminierung des Erdreiches vor, ist eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Beseitigung von Umweltschäden steuerlich nicht zulässig. Die bloße Möglichkeit einer Bodenkontaminierung reicht nicht aus. Eine der Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung ist es, dass mit dem Entstehen von Entsorgungskosten ernsthaft zu rechnen ist.

