Keine Bilanzänderung bei nachträglicher außerbilanzmäßiger Geltendmachung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung
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In der Berufung nach Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund einer Betriebsprüfung beantragte eine GmbH die erstmalige außerbilanzmäßige Geltendmachung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung für die Jahre 2000 und 2001. Das Finanzamt vermeinte dagegen, dass dieser Antrag unter analoger Anwendung der Voraussetzungen einer Bilanzänderung abzuweisen ist, weil er nicht wirtschaftlich begründet ist, sondern nur der Steuerminimierung dient. Im Verfahren vor dem UFS wurde dem Antrag stattgegeben. Dagegen wurde Amtsbeschwerde seitens des Finanzamtes erhoben.

