Steuerfreie Zuwendungen gem. § 3 Abs. 1 Z 16 EStG zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen) kürzen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter. Diese Kürzung ist jedoch lt. EStR 2000 Rz 4855 mit dem Teilwert der zerstörten (ausgeschiedenen) Wirtschaftsgüter begrenzt. Ein übersteigender Katastrophenersatz ist als steuerpflichtiger Ertrag zu verbuchen.

