Der vorgesehene Gewinnfreibetrag (13 % des Gewinnes, maximal € 100.000,-) kann für Gewinnanteile über € 30.000,- nur geltend gemacht werden, soweit dieser investitionsbedingte Gewinnfreibetrag durch Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist.
Das in der BBi Mai 09 nach den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz dargestellte Beispiel (Fall 3) war leider zum Teil unrichtig. Hier die richtige Fassung:

