Einkünfte, die weder aus einer betrieblichen Einkunftsart stammen noch nichtselbständige Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen darstellen, können als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sein. Voraussetzung ist, dass eine im § 29 EStG aufgezählte Einkunftsart vorliegt. Sonstige Einkünfte sind nicht sozialversicherungspflichtig und unterliegen auch keinen anderen Abgaben, somit kein DB, kein DZ, keine KommSt, kein MV-Beitrag. Eine Pauschalierung von Werbungskosten ist nicht möglich.

