Die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, dem Berufsausbildungsgesetz sowie das Altersteilzeitgeld sind gem. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG steuerfrei. Lt. Wartungserlass vom 12.1.2009 zu den ESt-Richtlinien, Rz 300 gilt die Steuerfreiheit auch dann, wenn für diese Beihilfen Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Co-Finanzierung herangezogen werden.
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