Für die gewinnerhöhende Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen und daraus folgende Gewinnausschüttungen gibt es eine Reihe von Einschränkungen:
Gebundene Kapitalrücklagen
Diese Rücklagen (§ 229 Abs. 2 UGB bzw. § 130 Abs. 2 AktG) enthalten das Agio (Aufgeld) bei der Ausgabe von Aktien über dem Nennwert - bei GmbH-Anteilen der Betrag, der die nominellen Stammeinlagen übersteigt - und auch das Agio bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen. Auch Zuzahlungen von Gesellschaftern für die Gewährung bestimmter Vorzüge (z.B. Vorzugsdividenden) sind in diese Rücklage einzustellen.

