Im Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien wurde unter anderem auch die private Nutzung von Bonusmeilen geregelt. Die im Rahmen eines „Kundenbindungsprogrammes“ gutgeschrieben Bonuswerte (Bonusmeilen) stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Darf sie der Arbeitnehmer für private Zwecke nutzen, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Kein Sachbezug liegt (natürlich) dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Bonusmeilen für dienstliche Flüge verwendet. Der Sachbezug kann auf Grund von Erfahrungswerten pauschal mit 1,5 % der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln, geschätzt werden und muss spätestens bei der Lohnverrechnung für Dezember berücksichtigt werden (LStR 2002, Rz 222d).

