Beiträge und Prämien zu so genannten Pflegeversicherungen sind dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie entweder als Krankenversicherung (Ersatz von Sachleistungen oder Taggeld) oder als Rentenversicherung (lebenslängliche Rentenzahlungen ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit) anzusehen sind. Nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind dagegen Beiträge und Prämien zu Versicherungen, die in erster Linie Kapitalabfindungen vorsehen (LStR 2000, Rz 458a).

