Noch nicht abrechenbare Leistungen sind entweder körperliche (materielle) Wirtschaftsgüter, die im Auftrag eines Dritten hergestellt werden und zum Bilanzstichtag noch in unfertigem Zustand, also noch nicht „übergabereif“ sind (z.B. unfertige Auftragsbauten einer Baufirma) oder unkörperliche Vermögensgegenstände (Software-Entwicklungen, Reparaturaufträge, technische Entwicklungs- und Planungsarbeiten, Aufträge zur Erstellung von Jahresabschlüssen etc.), die am Bilanzstichtag ebenfalls noch nicht abgeschlossen sind.

