Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung bei doppelter Haushaltsführung
Ein Steuerpflichtiger war seit 1.7.1987 im Casino in Graz beschäftigt und hatte dort eine Mietwohnung. Daneben hatte er auch immer einen Wohnsitz in Zell am See. 1992 lernt er dort seine zukünftige Ehegattin kennen und heirate sie im Mai 1997. Er beantragte für das Jahr 1996 und 1997 die Kosten für Familienheimfahrten, da eine Verlegung des Wohnsitzes der Gattin unzumutbar war, da sie in Zell am See immer mehr als ATS 20.000,00 verdient hatte.

