Begriff der offenen Ausschüttung
Unter einer offenen Ausschüttung gem. § 8 Abs. 2 KStG versteht man die steuerlich unbeachtliche Verteilung des Einkommens einer Körperschaft auf Grund eines Gewinnverteilungsbeschlusses oder gesetzlicher Gewinnverteilungsregeln auf die Anteilsinhaber (KStR 2001, Rz 727).
Beispiel:

