Die Anschaffung einer Sitzgruppe wurde vom Finanzamt mit der Begründung, dass keine berufliche Veranlassung und somit keine Werbungskosten gegeben waren, nicht anerkannt. In der Berufung wurde eingewandt, dass sich die fraglichen Sitzmöbel in der Kanzlei des Arbeitgebers und nicht im Wohnungsverband befanden und vom Berufungswerber für die tägliche Arbeit benutzt wurden.

