Ab der Veranlagung 2007 können nach § 18 Abs. 7 EStG Verluste eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners (§ 4 Abs. 3 EStG) als Verlustvortrag berücksichtigt werden, wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind (KMU-FG 2006 -BGBl I Nr.101/2006 vom 26.6.2006). Dies gilt auch, wenn diese Verluste durch eine Teilpauschalierung ermittelt wurden (Rz 4532a, EStR 2000).
