Darlehensverträge unterliegen gem. § 33 TP 8 GebG der Gebühr von 0,8 % der Darlehenssumme. Das gilt auch dann, wenn ein Darlehensvertrag zwar im Ausland errichtet wurde, aber mindestens eine Partei des Vertrages im Inland einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat und eine Partei im Inland aus diesem Vertrag berechtigt oder verpflichtet ist.
