Sachverhalt:
Ein Einzelunternehmer führte ein technisches Büro (Planungsbüro) und behandelte das Hallenschwimmbad und die Sauna in einem zum Wohn- und Geschäftshaus errichten Zubau zu 50 % als Betriebsvermögen, da in diesen Räumlichkeiten auch Schulungen für Geschäftspartner durchgeführt wurden (Videoprojektionsanlage im Schwimmbad). Das Finanzamt anerkannte diese Gebäudeteile nicht als notwendiges Betriebsvermögen.
