Sachverhalt
Im Jahre 1979 errichtete eine Kapitalgesellschaft Kühlhausanlagen als Superädifikate auf fremdem Grund und Boden. Im Bestandvertrag aus 1979 war vereinbart, dass die Bestandgeberin (Vermieterin) nach Beendigung des Bestandverhältnisses - Kündigungsverzicht der Vermieterin bis zum 31.12.2028 - ein Optionsrecht hatte, die errichteten Anlagen abzukaufen oder das Grundstück an den Mieter zu verkaufen.
