Nach den ESt-Richtlinien Rz 2377 sind unverzinsliche, mittelfristig noch nicht fällige Forderungen zum Bilanzstichtag abzuzinsen. Das gilt auch für ungewöhnlich niedrig verzinste Forderungen. Der Zinssatz für die Abzinsung der Forderungen richtet sich nach dem aktuellen Zinsniveau. Als Zinssatz für die Abzinsung von Forderungen ist demnach der jeweils bankübliche Sollzinssatz heranzuziehen. Künftige Spesen (vor allem Mahn- und Eintreibungskosten) sind bei der Abzinsung nicht zu berücksichtigen.
