1.) Die steuerlichen Vorschriften
„Geringwertige Wirtschaftsgüter“ sind abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von nicht mehr als € 400,-. Diese dürfen nach § 13 EStG im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung*) sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
