Wenn Fahrzeuge nachweislich in das Ausland verbracht werden - entweder durch den Zulassungsbesitzer selbst, durch den gewerblichen Vermieter nach Beendigung der gewerblichen Vermietung oder durch einen befugten Fahrzeughändler - wird die NoVA vom gemeinen Wert des Fahrzeuges vergütet. Als Berechnungsgrundlage gilt der gemeine Wert des Kfz bei Beendigung der Zulassung zum Verkehr in Österreich. Voraussetzung für diese Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer des Fahrzeuges (§ 12a NoVAG mit Wirkung ab 1.1.2007).
