Liegen weder behördliche Festsetzungen der Unterhaltszahlungen noch schriftliche Verträge vor, dürfen diese Regelbedarfssätze für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages nicht unterschritten werden (LStR 2002, Rz 801). Maßgebend sind die tatsächlichen Zahlungen. Die Regelbedarfssätze 2007 betragen lt. Erlass des BMF vom 11.10.2006:
