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Übertragung stiller Reserven bzw. Übertragungsrücklage gem. § 12 EStG ab 2005, Heft 8/2005

BBi 2005, 2 Heft 8 v. 3.8.2005

Allgemeines

Seit dem Steuerreformgesetz 2005 ist die Bestimmung des § 12 EStG nur mehr für natürliche Personen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer als natürliche Person) anwendbar. Der Ausschluss für Körperschaften tritt stichtagsbezogen für stille Reserven ein, die nach dem 31.12.2004 aufgedeckt werden.

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