Allgemeines
Seit dem Steuerreformgesetz 2005 ist die Bestimmung des § 12 EStG nur mehr für natürliche Personen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer als natürliche Person) anwendbar. Der Ausschluss für Körperschaften tritt stichtagsbezogen für stille Reserven ein, die nach dem 31.12.2004 aufgedeckt werden.
