Agrardieselverordnung BGBl II Nr 506/2004 ab 1.1.2005 - Vergütung der Mineralölsteuer an land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Pauschalvergütung nach land- und forstwirtschaftlichen Flächen (von 4 l bis 130 l je Hektar) oder Vergütung des tatsächlichen Verbrauchs (mit Obergrenzen). Zuständig ist das Zollamt Wien, für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge ist die jeweilige Landwirtschaftskammer zuständig.
