Betriebsausgaben nach den § 4 Abs 4 Zif. 7 EStG bzw Werbungskosten nach § 16 Abs 1 Zif. 10 EStG sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgelder der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. (idF AbgÄndG 2004, BGBl I 2004/180, gültig ab Veranlagung 2003 - § 124b Zif. 107 EStG)
