Privatzimmervermietung (EStR 2000 Rz 5435 ff)
Bei einer landläufigen Zimmervermietung stellt sich grundsätzlich die Frage, unter welche Einkunftsart diese zu subsumieren ist.
Der VwGH führt dazu aus, dass Einkünfte aus einer solchen Zimmervermietung grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn die Zimmervermietung nur von geringem Ausmaß ist und auch nicht als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu erfassen ist (VwGH 05.10.1994, 94/15/0059, 92/15/0107; VwGH 07.10.2003, 2000/15/0024).
