Mit Bundesgesetz BGBl I Nr 92/2004 vom 30.7.2004 wurde die Vergütung der Energieabgaben ab 2004 neu geregelt:
Ab 2004 gilt bei der Berechnung der Vergütung entweder die Grenze von 0,5 % (bisher 0,35 %) des Nettoproduktionswertes oder die gesetzlich festgelegten Selbstbehalte, wobei der niedrigere Betrag gutgeschrieben wird.