Werden die Kosten der ab 1.1.2004 zu entrichtenden “fahrleistungsabhängigen Maut", also des Road pricings an den Kunden weiterverrechnet, so liegt eine Nebenleistung zur Güterbeförderung vor. Diese Nebenleistung teilt umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung Güterbeförderung. Auch eine eventuell getrennte Rechnungslegung ändert daran nichts.
