Nicht entnommene Gewinne können ab der Veranlagung 2004 mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG(Hälftesteuersatz) besteuert werden. Für die Inanspruchnahme der Begünstigung besteht ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht kann jährlich unabhängig von der Vorgangsweise in früheren oder späteren Zeiträumen immer wieder neu ausgeübt werden. Die Begünstigung kann im Rahmen des Höchstbetrages von EUR 100.000,- voll oder teilweise ausgeschöpft werden. Wird der laufende Gewinn (Verlust) im abgabenrechtlichen Verfahren geändert bzw. berichtigt (zB im Rahmen einer Außenprüfung), ist eine Nachholung der begünstigten Besteuerung ebenso zulässig wie eine nachträgliche Abstandnahme von der bereits in Anspruch genommenen Begünstigung.
