Die UmgrStR 2002 gelten ab der Veranlagung 2003. In der Folge werden Bestimmungen zum Artikel I (Verschmelzungen) kurz erläutert:
Verschmelzungsbegriff - UmgrStR 2002 Rz 4Unter einer Verschmelzung (Fusion, merger) versteht man die Vereinigung von Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, wobei das gesamte Vermögen (samt Schulden) der übertragenden Körperschaft unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Körperschaft übergeht und die Rechtspersönlichkeit der übertragenden Körperschaft erlischt.
