Nach der Verordnung des Finanzministers vom 17.12.2002, BGBl II 474/2002 können unbeschränkt Steuerpflichtige bestimmte positive ausländische Einkünfte außer Ansatz lassen. Voraussetzung ist, dass kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt und dass die vom ausländischen Staat von diesen Einkünften erhobene Ertragsteuer mehr als 15 % beträgt.
Betroffen sind folgende Auslandseinkünfte (Tätigkeiten im Ausland)
