Nach dem Urteil des EuHG vom 08.05.2003C-269/00 reicht bereits eine geringe unternehmerische Nutzung eines Gebäudes aus, um das gesamte Gebäude dem Unternehmen zuzuordnen und den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der privat genutzten Gebäudeteile ist für jedes Jahr der Privatnutzung ein entsprechender Privatanteil als Eigenverbrauch mit 20 % zu versteuern.
