Vorsteuerabzug für Arbeitszimmer wieder grundsätzlich möglich
Mit Erkenntnis vom 24.9.2002, 98/14/0198 hat der VwGH die Einschränkung des Vorsteuerabzuges auf Grund des StruktAnpG 1996 ("Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit") ohne Befassung des EuGH als richtlinienwidrig erkannt. Bei der Beurteilung des Vorsteuerabzuges für das Arbeitszimmer (samt Einrichtung) dürfen daher ausschließlich die Kriterien (beinahe ausschließliche Nutzung und Notwendigkeit) - wie sie bereits zum 1.1.1995 bestanden haben - geprüft werden.
