1. Rechtsmissbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Bankgarantie vom Begünstigten für ein Ereignis in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde.
2. Die Fälligkeit des Werklohns kann aufgrund des Leistungsverweigerungsrechts nach § 1052 ABGB nur so lange hinausgeschoben werden, wie ein Verbesserungsanspruch besteht. Eine unberechtigte Mängelrüge ändert die Fälligkeit des Werklohns nicht.

