Der OGH hat mit seiner Entscheidung vom 25. 11. 2025, 4 Ob 200/24a, klargestellt, dass bloße Marktpreissteigerungen, selbst wenn sie auf ein unvorhersehbares und unabwendbares – und gemäß ÖNORM B 2110 zur Risikosphäre des Auftraggebers gehörendes – Ereignis (wie den Ukrainekrieg) zurückgehen, nicht in den Anwendungsbereich der Vertragsanpassung gemäß Punkt 7. der ÖNORM B 2110 fallen; jedenfalls so lange nicht, als der Leistungsumfang und die objektiv zu erwartenden Umstände der Leistungserbringung unverändert bleiben. Der Entscheidung liegt eine (streng) wortgemäße Auslegung der Definition einer „Leistungsabweichung“ in den Punkten 3.7. und 3.8. der ÖNORM B 2110 zugrunde; daran gemessen ist laut OGH eine Preiserhöhung ohne Vorliegen einer Leistungsabweichung „von Punkt 7. der ÖNORM B 2110 nicht gedeckt“.

