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Risikotragungsregel der ÖNORM B 2110 ist auf reine Preiserhöhung nicht anwendbar

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2026, 33 - 36 Heft 1 v. 15.1.2026

1. Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut gemäß § 914 ABGB auszulegen.

2. Das Recht des Auftragnehmers, das Entgelt gemäß Punkt 7. der ÖNORM B 2110 (Ausgabe: 15. 3. 2013) anzupassen, setzt eine „Leistungsabweichung“ voraus, für die auf die Definitionen in den Punkten 3.7. und 3.8. der ÖNORM B 2110 zurückzugreifen ist.

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