Am 1. 9. 2025 treten die Regelungen rund um das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft. Damit entfallen unter anderem das sogenannte Amtsgeheimnis und die Auskunftspflichtgesetze der Länder. Die Regelungen umfassen einerseits die Verpflichtung zur (aktiven) Veröffentlichung von „Informationen von allgemeinem Interesse“ und andererseits die Möglichkeit, die Herausgabe bzw Bekanntgabe von Informationen zu verlangen. Dies kann nun auch Informationen über Bauvorhaben betreffen. Der nachfolgende Beitrag befasst sich damit, welche Rechtsstellung dabei betroffenen Personen (zB Bauwerber, Bauträger oder Eigentümer) zukommt.

