Dem (rechtzeitigen) Baubeginn kommt eine zentrale Bedeutung zu: In ihm manifestiert sich der Wille des Bauwerbers, die von ihm erwirkte Baubewilligung umsetzen zu wollen. Ihm kommt die Wirkung zu, die Baubewilligung (vorerst) zu bewahren. Umgekehrt führt ein nicht ordnungsgemäßer Baubeginn potenziell zum Verlust der Baubewilligung. Die Regelungen zum Baubeginn sind in den Bauordnungen der Bundesländer nicht einheitlich ausgestaltet. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung im öffentlichen Recht zeigt eine kasuistische Herangehensweise, enthält jedoch auch grundlegende Leitlinien, anhand derer das Vorliegen eines Baubeginns beurteilt werden kann. Der vorliegende Beitrag widmet sich einerseits diesen grundlegenden Leitlinien und zeigt andererseits die rechtlichen Möglichkeiten auf, den rechtzeitigen Baubeginn rechtlich verbindlich feststellen zu lassen.

