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Verlust des Werklohns wegen Verletzung der Warnpflicht

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2025, 64 - 66 Heft 2 v. 15.3.2025

1. Die Warnpflicht besteht nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten.

2. „Offenbar“ im Sinne des § 1168a ABGB ist eine unrichtige Anweisung, ein untauglicher Stoff oder eine sonstige Gefahr des Misslingens des Werks, wenn der Unternehmer dies nach der von ihm zu erwartenden Sachkenntnis – nach dem objektiven Maßstab des § 1299 ABGB – erkennen konnte.

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