Am Beginn eines Bauvorhabens stellt sich, sofern nicht nach Gewerken ausgeschrieben wird, in vielen Fällen die Frage, ob der Werkunternehmer die Bauleistung allein erbringen kann oder zur Erbringung auch auf andere Unternehmen zurückgreifen muss. Die Frage, ob die Leistungserbringung in Form einer Arbeitsgemeinschaft (kurz: ARGE) oder als Generalunternehmer erfolgen soll, lässt sich weder allgemein beantworten noch spielen ausschließlich rechtliche Überlegungen eine Rolle. Im Folgenden werden sozialversicherungsrechtliche Aspekte – und dabei besonders Haftungsfragen – untersucht.

