In § 8b BAG sind zwei besondere Ausbildungsformen normiert, die formal keine Lehre sind, sich aber mit der Ausbildung einer Person in einem Lehrberuf beschäftigen. Dies kann auf zwei Arten erfolgen: in der Vermittlung des gesamten Lehrbildes in einer längeren Zeit als der eigentlichen Lehrzeit oder in der Vermittlung von Teilen des Berufsbildes in einem Zeitraum, der der Lehrzeit entspricht. Da es sich dabei formal um keine Lehre handelt, können die Bestimmungen für Lehrlinge nicht 1:1 angewendet werden.

