1. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens.
2. Der Bemessung des vom Beklagten zu ersetzenden Schadens ist der hypothetische Prozessausgang des Vorprozesses bei Vorliegen eines richtigen Gutachtens zugrunde zu legen.

