Eigentümer und Verwalter von Gebäuden stehen mitunter auch abseits gesetzlicher Nachrüstverpflichtungen vor Abwägungen, ob sicherheitstechnische Auf- bzw Nachrüstungen vorzunehmen sind. Dies steht im Lichte fortschreitender technischer Entwicklungen und Anforderungen und des Bestrebens, etwaigen Gefahren für Personen bzw Haftungsrisiken zu begegnen. Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund der Straf- und Zivilrechtsjudikatur, wonach Gebäude stets den aktuellen Normen entsprechen müssen. Im nachfolgenden Beitrag soll nun aus Anlass einer aktuellen OGH-Entscheidung zur Haftung im Zusammenhang mit automatischen Türen ein Aufriss zur Kritik an dieser Judikatur gegeben werden.

