Es scheint, dass Lehre und Rechtsprechung bei der Warnpflicht die Schlinge um den Hals der Auftragnehmer immer enger ziehen. Obwohl es für die Warnpflichtfälle charakteristisch ist, dass sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer einen Beitrag zum Misslingen des Werks leisten, verlagert sich die alleinige Verantwortlichkeit immer mehr in Richtung des Auftragnehmers. Darüber hinaus ist noch – trotz oder vielleicht gerade wegen der unerquicklich großen Meinungsvielfalt – vieles ungeklärt. Es ist daher wieder einmal Zeit für eine Bestandsaufnahme.

