Im Zuge der Kollektivvertragsrunde 2021 wurden drei Arbeitsgruppen eingesetzt; eine davon betraf die Erarbeitung einer Möglichkeit, Zulagen pauschal abzurechnen (bisher enthielt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe ein generelles Pauschalierungsverbot). Die neue Zulagenpauschale wurde mit Geltung ab 1. 11. 2022 im Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe umgesetzt, wobei keine Verpflichtung besteht, davon Gebrauch zu machen. Die neue Regelung (§ 6 Abschnitt III des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe) gilt unbefristet und enthält auch keine Übergangsbestimmungen.

