Die Baugesetze der Länder sehen für bestimmte Bauvorhaben vor, dass der Bauherr einen Prüfstatiker zu bestellen hat. Dieser soll als außenstehender Experte die Tragwerksplanung bei größeren Projekten überprüfen. Hand in Hand geht damit ein potenziell großes Haftungsrisiko für den Prüfstatiker. Der vorliegende Beitrag untersucht, in welchen Fällen und gegenüber welchen Personen eine Schadenersatzpflicht des Prüfstatikers bestehen kann.

