1. Den Baumeistern kommt – wie allen Gewerbetreibenden – gemäß § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994 das Recht zu, Vor-, Vollendungs- und Ergänzungsarbeiten auszuführen. Kraft dieser Bestimmung dürfen sie also, wenn auch nur unter den dort genannten Voraussetzungen (insbesondere nur im geringen Umfang), Leistungen anderer Gewerbe erbringen. Diese Tätigkeiten können auch einem anderen reglementierten Gewerbe entstammen.

