1. Der Besteller kann nach ständiger Rechtsprechung bei nicht mängelfreier Leistung grundsätzlich den gesamten Werklohn zurückbehalten.
2. Das Leistungsverweigerungsrecht steht grundsätzlich auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel zu, es sei denn, die Ausübung dieses Rechts artet zur Schikane aus.

