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Wenn Ziviltechnikergesellschaften miteinander streiten

SteuerrechtAufsatzConstantin Hoferbau-aktuell 2022, 50 - 54 Heft 2 v. 15.3.2022

§ 55 ZTG 2019 verpflichtet Ziviltechniker, alle sich zwischen ihnen aus der Berufsausübung als Ziviltechniker oder aus ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten noch vor Anrufung der ordentlichen Gerichte der für sie zuständigen Länderkammer zur Schlichtung vorzulegen. In diesem Beitrag soll die Frage beantwortet werden, ob diese Bestimmung auch für die weitverbreiteten Ziviltechnikergesellschaften oder für interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern Anwendung findet oder sich diese im Streitfall jeweils direkt – und ohne Befassung der Länderkammer – an ein Gericht wenden können.

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