Nach vergleichsweise langer – und zweimal verlängerter – Legisvakanz trat am 1. 10. 2021 das neue gesetzliche Kündigungsrecht für Arbeiter, das im Wesentlichen an das der Angestellten angepasst wurde, in Kraft. Die Auswirkungen für die Bauwirtschaft sind aber marginal. Von größerer praktischer Bedeutung für Kündigungen ist allerdings eine aktuelle Entscheidung des OGH zum Frühwarnsystem (§ 45a AMFG), die am Ende des Beitrags dargestellt wird.

